"Dem Fachbereich "Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft" werden alle Beschäftigten in allen Berufsgruppen, freiberuflich Tätigen, arbeitnehmerähnliche Beschäftigte, Auszubildende und sonstige Personen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der ver.di-Satzung zugeordnet, die als Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in den nachfolgenden Branchen, Unternehmen, Betrieben und Einrichtungen in öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen oder privaten Trägerstrukturen tätig sind.
Insbesondere gehören hierzu:
- ambulante soziale Dienste (soweit nicht in Trägerschaft der Kommunen),
- ambulante, stationäre und teilstationäre Alters- und Pflegeeinrichtungen bzw. Dienste,
- Archive, Bibliotheken und Dokumentationseinrichtungen,
- Arzt- und Zahnarztpraxen
- Bildungseinrichtungen (öffentliche Schulen mit Ausnahme der Lehrer*innen an allgemeinbildenden sowie an berufsbildenden Schulen),
- Blut-, Samen- und Organbanken,
- Behindertenhilfe, Teilhabe- und Inklusionsdienste
- Forschungseinrichtungen, soweit sie nicht zur Industrie oder Ressortforschung gehören,
- Gesundheitszentren, medizinische Versorgungszentren,
- Kindergärten, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (soweit nicht in Trägerschaft der Kommunen),
- Krankenhäuser,
- medizinische Labore und radiologische Praxen,
- Hochschulen (öffentliche und private Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Ressorthochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, sonstige Hochschulen und Akademien),
- private Schulen, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen,
- politische Stiftungen,
- psychiatrische Einrichtungen inkl. Maßregelvollzug,
- Rehabilitationseinrichtungen (soweit nicht in Trägerschaft der Sozialversicherungsträger),
- Rettungsdienste,
- Servicebetriebe in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Wissenschaft,
- Studierendenwerke,
- Veterinärwesen (soweit nicht bei Bund, Länder oder Kommunen angesiedelt),
- Wissenschaftsorganisationen und -verwaltungen sowie
- weitere Beschäftigte und Selbständige in Heilberufen (Hebammen, Physiotherapeuten, Heilpraktiker ...) und
- Studierende / Schüler*innen.
Grundsätzlich gilt das Zuordnungshandbuch.
Der Fachbereich nimmt die Aufgaben der fachbezogenen mitglieder- und betriebsnahen Interessenvertretung wahr. Die Pflichtaufgaben der Fachbereiche ergeben sich aus dem Aufgabenkatalog der §§ 46, 47 der Satzung, die eigenständig wahrgenommen werden."