Stellungnahme

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

17.11.2021

Zur öffentlichen Bundestagsanhörung am 15.11.2021 anlässlich der Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Aufhebung der epidemischen Lage nationaler Tragweite begrüßt ver.di die Fortführung wichtiger Maßnahmen zur fortgesetzten Bekämpfung der Pandemie und zur Abmilderung ihrer Folgen. 

Der Gesetzesentwurf sieht vor, wesentliche, im Rahmen der am 25. März 2020 durch den Deutschen Bundestag festgestellten und zuletzt durch Beschluss vom 25. August 2021 als fortbestehend erklärten epidemischen Lage von nationaler Tragweite getroffene Regelungen zur Pandemiebekämpfung zu ersetzen, sofern der Bundestag entsprechend § 5 Abs. 1 S. 3 IfSG keinen Beschluss über die Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite über den 25. November 2021 hinaus trifft. Da zahlreiche Regelungen zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen zur Pandemiebekämpfung an diese Feststellung geknüpft sind, wird nach Auslaufen der Feststellung eine neue gesetzliche Grundlage zur effektiven Pandemiebekämpfung erforderlich.

Dementsprechend soll ein bundesweit einheitlich anwendbarer Katalog möglicher Schutzmaßnahmen in § 28a Abs. 7 S. 1 IfSG eingefügt werden, um je nach Entwicklung der aktuellen Lage erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und absehbar notwendige, der aktuellen Lage entsprechende Anpassungen zukünftig im regulären parlamentarischen Verfahren zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der weiterhin auf einem unzureichend niedrigen Niveau verharrenden Impfquoten innerhalb der einzelnen Bundesländer und der  besonderen Notwendigkeit, insbesondere Kinder und vulnerable Gruppen vor Infektionen und möglichen schweren Krankheitsverläufen zu schützen, sind unabhängig vom  Sonderrecht der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Rechtsgrundlagen für die Infektionsprävention erforderlich. Daher soll die in § 28a Abs. 7 enthaltene Grundlage für  länderspezifische Anschlussregelungen, die bisher an eine Entscheidung durch die Landesparlamente gebunden ist, in eine auf schnellere Reaktionsmöglichkeiten ausgerichtete Form übertragen werden.

Angesichts einer nicht hinreichend klaren strafrechtlichen Erfassung einzelner strafwürdiger Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen sowie nicht zeitgemäßer Vorschriften bezüglich der Sanktionierung von Straftatbeständen im Zusammenhang mit Urkundenfälschungen, insbesondere hinsichtlich der Fälschung, des Ausstellens und des Gebrauchs von unrichtigen Gesundheitszeugnissen zielt der Gesetzesentwurf zudem auf eine Aktualisierung der relevanten Vorschriften, um insbesondere in der vorherrschenden Pandemiesituation den von unrichtigen Gesundheitszeugnissen ausgehenden Gefährdungen begegnen zu können. 

Aus Sicht der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di stellt der Gesetzesentwurf eine folgerichtige Entschließung dar, sofern ein mögliches Auslaufen der festgestellten  epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 25. November 2021 festgestellt wird. Zur Gewährleistung einer rechtssicheren Anwendung bestehender Vorschriften zur Pandemiebekämpfung sowie angesichts der Notwendigkeit, mit angepassten Maßnahmen auf ein weiterhin dynamisches pandemisches Infektionsgeschehen reagieren zu können, ist dann eine von der epidemischen Lage gelöste, neue Rechtsgrundlage erforderlich. Diesem Erfordernis entspricht der Gesetzesentwurf. ver.di begrüßt Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di diese Entsprechung. Gleichzeitig kritisiert ver.di grundsätzlich, dass es angesichts der dynamischen Entwicklung der Inzidenzen und der damit  verbundenen, massiven Herausforderungen bei der Bewältigung der Pandemie und der von ihr ausgehenden Belastungen jetzt ein falscher Schritt wäre, eine bundesweite  Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite einzuleiten.

 

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