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15.09.2023

Die Ausbildung endet mit Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet die Ausbildung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Soweit die Regel in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz. In den Gesundheitsfachberufen endet die Ausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit. Das kann zur Folge haben, dass Auszubildende nach bestandener Prüfung noch mehrere Wochen für Ausbildungsvergütung arbeiten müssen.

Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden oder kann sie ohne eigenes Verschulden nicht vor Ausbildungsende abgelegt werden, so haben Auszubildende einen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG, § 21 Abs. 2 PflBG, § 37 Abs. 2 HebG, § 37 Abs. 2 MTBG, § 17 Abs. 2 NotSanG, §33 Abs. 2 ATA-OTA-G, § 24 Abs. 2 PTAG). Es genügt ein schriftlicher Antrag, der rechtzeitig vor Ablauf des Vertrags gestellt werden sollte. Er bedarf nicht der Zustimmung des Ausbildungsträgers. Für den Zeitraum der Verlängerung ist die Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen.

 

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