Familienheimfahrt und Dienstreisen

15.09.2023

Auszubildende, für die der TVAöD und vergleichbare Tarifbestimmungen gelten, haben Anspruch auf Kostenerstattung für Familienheimfahrten innerhalb des Bundesgebiets, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort der Familie nicht möglich und zumutbar oder der Aufenthalt am Ort der Ausbildungsstätte mindestens vier Wochen dauert. Erstattet werden die Kosten des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Fahrpreisermäßigungen sind zu nutzen. Als Familienwohnort gilt neben dem Wohnort der Eltern auch eine gemeinsame Wohnung mit Ehegatten oder dem Lebenspartner/der Lebenspartnerin (§ 10a TVAöD).

Auch bei Dienstreisen und bei Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Ausbildungsbetriebs erhalten Auszubildende eine Entschädigung. Für Dienstreisen gelten die gleichen Regelungen wie für Beschäftigte, für auswärtige Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Auch hier sind Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) auszunutzen (§ 10 TVAöD).

Durch die am 1. April 2024 in Kraft tretende Reform des SGB III kann die Agentur für Arbeit perspektivisch Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr einer Ausbildung, die nach §57 Abs. 1 SGB III förderungsfähig ist, unter Umständen mit einem Mobilitätszuschuss fördern. Die Höhe richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt. Auch hier ist das zweckmäßig regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel der niedrigsten Klasse zu nutzen.

 

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