Praxisanleitung muss sein

15.09.2023

In verschiedenen Ausbildungsberufen im Gesundheitswesen wie bspw. in der Pflege oder im medizinisch technologischen Dienst wird unter Praxisanleitung die „schrittweise Heranführung an die (eigenständige) Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben“ (§ 4 Abs. 1 PflAPrV, § 3 Abs. 2 NotSan-APrV, § 20 MTBG) verstanden. Ihre Sicherstellung obliegt den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung stattfindet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Ausbildungsträgers handelt oder eine vertraglich verbundene, wie z.B. ein ambulanter Pflegedienst oder ein Altenpflegeheim. Der Ausbildungsträger hat durch die vertragliche Gestaltung der Kooperationsvereinbarungen sicher zu stellen, dass auch in diesen Einrichtungen Praxisanleitung erfolgt. Um eine fachgerechte praktische Anleitung zu gewährleisten, muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der für die praktische Anleitung verantwortlichen Fachkräfte bestehen. Hierzu gibt es in den bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der verschiedenen Ausbildungsberufe keine konkreten Vorgaben. Allerdings wird der prozentuale Mindestumfang der Praxisanleitung an der gesamten praktischen Ausbildungszeit zum Teil geregelt:

 
Umfang der Praxisanleitung

*geplant und strukturierte Anleitung auf der Grundlage des Ausbildungsplans (im Gegensatz zu den anderen Formulierungen)
**bis 31.12.2029 darf auch weniger erfolgen, mind. Jedoch 15%
***bis 31.12.2028 darf auch weniger erfolgen, mind. jedoch 10%
****bis 31.12.2030 ist durch landesrechtliche Regelungen ein geringer Umfang möglich, mind. jedoch 10%

Dabei handelt es sich um eine Mindestvorgabe, die Einrichtungen können selbstverständlich auch mehr Praxisanleitung sicherstellen. Die Praxisanleitung darf nur von qualifizierten Praxisanleiter*innen durchgeführt werden. In der Regel handelt es sich um eine berufspädagogische Weiterbildung von 300 Stunden, zusätzlich müssen sich die Praxisanleiter*innen jährlich fortbilden (24 Stunden). Unabhängig vom Vorhandensein der vorgeschriebenen Fachkräfte für die praktische Anleitung, sind Einrichtungen nur dann für die Ausbildung als geeignet anzusehen, in denen von einem angemessenen Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Pflegefachkräfte ausgegangen werden kann. Die Zahl der Auszubildenden soll im Einsatzfeld nach der Rechtsprechung in der Regel niedriger sein als die Zahl der beschäftigten Fachkräfte, zumindest nicht höher (Lakies/Malottke (2011), § 27 BBiG Rn. 8 ff.; EZB § 27 BBiG Rn. 11, 15 u. 16).

Wichtig ist, dass die Praxisanleiter*innen mit den Auszubildenden im Rahmen der regulären Dienstplanung gleichzeitig und zusätzlich eingesetzt werden. Die Anleitung von Auszubildenden ist eine ständige Aufgabe, die sich nicht auf den in den Gesetzen vorgeschriebenen Mindestumfang beschränkt. Hinzu kommt die situative Anleitung, die auch in alltäglichen Lernsituationen durch ständige Anwesenheit qualifizierten Fachpersonals sicherzustellen ist. Die Praxisanleiter*innen brauchen ausreichend Zeit, ihre Freistellung für diese Tätigkeit muss gewährleistet sein. Auch für Weiter- und Fortbildungen müssen sie freigestellt und diese müssen vom Arbeitgeber finanziert werden.

 

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