Ausbildungsmittel. Her damit

15.09.2023

Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind (§ 14 Abs. 3 BBiG, § 18 Abs. 1 Nr. 4 PflBG, § 32 Abs. 1 Nr. 4 HebG, § 27 Abs. 3 ATA-OTA-G, § 13 Abs. 1 Nr. 2 NotSanG, § 31 Abs. 1 Nr. 4 MTBG). Für Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz zählen die für den Berufsschulunterricht nötigen Lernmittel nicht dazu. Hier gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zur Lernmittelfreiheit. Im Pflegeberufegesetz und anderen Ausbildungsgesetzen wurde ausdrücklich klargestellt, dass hierunter nicht nur betriebliche Ausbildungsmittel, sondern auch Fachbücher zu verstehen sind.

Zur “Verfügung stellen” heißt dabei nicht zwingend übereignen. Es genügt, die Bücher leihweise zu überlassen. Sie können im Besitz der Ausbildungsstätte verbleiben und ggf. erneut ausgeliehen werden. Sie müssen aber in so ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, dass jede*r Auszubildende über ein persönliches Arbeitsexemplar verfügt. Die Art und Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Fachbücher richtet sich nach den Ausbildungszielen und Unterrichtsfächern und danach, dass sie für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. Das gilt auch für Wiederholungsprüfungen. In einigen Schulen ist es üblich, die genutzten Fachbücher den Auszubildenden zum Ende der Ausbildung zu einem ermäßigten Preis zum Kauf anzubieten. Eine Abnahmepflicht besteht dabei nicht.

Werden Ausbildungsmittel vom Ausbildungsträger trotz Anmahnung nicht, nicht rechtzeitig oder nachweisbar nicht ausreichend zur Verfügung gestellt, kann die*der Auszubildende sich diese selbst auf eigene Kosten anschaffen und die Erstattung der notwendigen Anschaffungskosten vom Ausbildungsträger verlangen. (BAG 16.12.1976, 3 AZR 556/75, EZB § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, Rn. 1). Die Kosten für Ausbildungsmittel gehören zu den Kosten der Ausbildungsstätten, die gemäß § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz refinanziert werden.

 

Kontakt

Gut zu wissen

1/8