Mitbestimmung erfordert wirksame Mittel

Gewerkschaftliche Bewertung durch den ver.di-Kirchenfachrat zur Umsetzung des Einigungsstellenverfahrens gemäß § 36a MVG-EKD i.V.m. mit der Entschädigungsordnung für die Mitglieder von Einigungsstellen durch Rechtsverordnung des Rates der Evangelischen Kirche Deutschlands gemäß § 36a Abs. 5 S. 1 MVG-EKD
06.10.2021


Betriebliche Mitbestimmung ist eine Form demokratischer Grundrechtsausübung, die in Deutschland bereits mehr als 100 Jahre alt ist. Sie lebt davon, dass gewählte Interessenvertretungen sie aktiv ausüben und durchsetzen. Und genau das zeichnet eine wirksame Mitbestimmung u.a. aus: Arbeitgeber müssen Kompromisse eingehen, wenn sie Maßnahmen vollziehen wollen, oder sie müssen ggf. sogar ganz darauf verzichten – zumindest gilt das für Betriebe, in denen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt. Wird in so genannten Regelungsstreitigkeiten (z.B. bei der Festlegung von Grundsätzen zur Urlaubsplanung, Dienstplänen, Maßnahmen des Gesundheitsschutzes u.a.m.) zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung erzielt, wird diese durch die betriebliche Einigungsstelle ersetzt. Es handelt sich um ein betriebsnahes Verfahren, um im Konfliktfall möglichst schnell zu nachhaltigen Lösungen zu gelangen.

Im Bereich des BetrVG erhalten die betriebsfremden Mitglieder der Einigungsstelle eine Vergütung, sie wird fallbezogen vereinbart. Das Bundesarbeitsministerium hat die Kompetenz, eine Verordnung zu erlassen, die diese Vergütung regelt. Doch das ist bislang nicht erfolgt. Die praktische Umsetzung von Einigungsstellenverfahren hindert das jedoch nicht. Die Vergütung erfolgt individuell nach Vereinbarung in Abhängigkeit von der vorliegenden Regelungsstreitigkeit.

Die Evangelische Kirche hat nach anhaltendem Druck der Mitarbeitervertretungen und von ver.di seit Januar 2020 endlich das verbindliche Einigungsstellenverfahren im Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirchen Deutschlands (MVG-EKD) geregelt, wenn es auch längst nicht in allen Gliedkirchen umgesetzt wird. Das Verfahren weicht von dem des BetrVG ab. Zudem hat der Rat der EKD im Juni 2020 per kirchlicher Rechtsverordnung eine Entschädigungsordnung für die betriebsfremden Mitglieder der Einigungsstellen erlassen, die eine pauschale Entschädigung statt einer Vergütung vorsieht. Zudem existieren zu dieser Entschädigungsordnung gliedkirchlich abweichende Regelungen, die noch unterhalb der EKD-Verordnung liegen.

ver.di hat die evangelischen Regelungen zur Einigungsstelle kritisiert, die Entschädigungsordnung bei ihrer Einführung abgelehnt und die Umsetzung weltlicher Mitbestimmungsstandards gefordert.

Kurzbewertung

Die kirchengesetzlichen Regelungen bis zur Anrufung, die Bildung und die Durchführung von Einigungsstellenverfahren nach dem MVG-EKD i.V.m. mit der Entschädigungsordnung hindern eine effektive Mitbestimmung in Regelungsstreitigkeiten. Zusätzlich erschweren gliedkirchliche Abweichungen die Durchführung von Einigungsstellenverfahren, weil sie entweder die Regelungen der EKD weiterhin gar nicht umsetzen (z.B. Pfalz) oder erheblich bürokratisieren und zu einem „Kirchengericht light“ pervertieren (z.B. Württemberg). Es entbehrt jeglicher sachgerechten Grundlage, dass unterschiedliche Voraussetzungen für die Bildung und Durchführung von betrieblichen Einigungsstellen gelten. Beispielsweise erfordert der Streit um Dienstpläne unabhängig vom geografischen Standort eines Betriebs inhaltlich den gleichen Sachverstand, die gleichen Kompetenzen der Beteiligten und vergleichbare Lösungen innerhalb einer Einigungsstelle.

Die gesetzlichen Regelungen über das Einigungsstellenverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind auch für evangelische Betriebe umzusetzen. Dazu zählt auch die Vergütung des Vorsitzes und der Beisitzenden der Einigungsstelle. Entscheidend ist die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit einer Regelungsstreitigkeit, eine pauschale Entschädigungsregelung ist abzulehnen.

Gliedkirchliche Abweichungen sind nicht sachgerecht und auszuschließen.

Die ausführliche Bewertung steht hier zum Download bereit. 

 

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