COVID-19

FAQ: Zurück in den Beruf

Checkliste: Arbeiten als Unterstützungskraft in Krankenhäusern und Universitätskliniken
24.03.2020
Helfende Hände, Collage aus Fotos von Patricia Kühfuss

In vielen Bereichen wird wegen der Corona-Krise zurzeit besonders viel Personal benötigt. Dazu gehören Ärzt*innen und Pflegepersonal ebenso wie Reinigungskräfte und Mitarbeiter*innen in Laboren und anderen systemrelevanten Bereichen. Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen können zu zusätzlichen Personalengpässen führen. Behörden und Krankenhäuser appellieren an anderweitig tätige Beschäftigte, jetzt in der Versorgung von Covid-19 Patient*innen zu unterstützen.

Viele, die eine medizinische/pflegerische Ausbildung haben, überlegen, jetzt zur Unterstützung in ambulanten Pflegediensten, stationären Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Unikliniken zu arbeiten. Dabei tauchen Fragen nach den Arbeitsbedingungen auf. Im Folgenden geben wir Hinweise für Studierende, Rentner*innen und Arbeitnehmer*innen, die zum Beispiel eine Qualifikation nach dem Krankenpflege-/Altenpflegegesetz oder dem Notfallsanitätergesetz haben und vorübergehend eine Tätigkeit zur Unterstützung der Pflegekräfte in der aktuellen Situation in den genannten Einrichtungen aufnehmen wollen.

Studierende: die Universitäten und Hochschulen haben die Pflichtpräsenztermine eingeschränkt und/oder auf online-Lehrveranstaltungen umgestellt. Die Zeiten pandemiebedingter Schließungen von Ausbildungsstätten werden behandelt wie unterrichtsfreie bzw. vorlesungsfreie Zeiten im Sinne von § 15 Absatz 2

Soweit die Ausbildungsstätten den Lehr- und Ausbildungsbetrieb durch Online-Lernangebote aufrechterhalten gilt: Auszubildende, die BAföG-Leistungen beziehen, sind im gleichen Umfang wie beim normalen Lehrbetrieb verpflichtet, entsprechend ihren Möglichkeiten von diesem Angebot Gebrauch zu machen und auf diese Weise ihre Ausbildung auch tatsächlich weiter zu betreiben.

Solltet Ihr für die Aufnahme einer Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf ein Urlaubssemester nehmen wollen, empfehlen wir Euch dringend, Euch von Eurem Studierendenwerk beraten zu lassen. Urlaubssemester können innerhalb gewisser Fristen vor Start eines Semesters ohne Angabe von besonderen Gründen beantragt werden. Nach Beginn des Semesters (also rückwirkend, wie z.B. jetzt mitten im November) nur innerhalb enger Grenzen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen. Diese definiert jede Hochschule für sich. Ob aktuell die Hochschulen z.B. „ich will in meinem gelernten Beruf als Pflegekraft arbeiten“ als einen einschlägigen Grund anerkennen, ist Sache jeder einzelnen Hochschule. Eine bundesweit gültige Aussage können wir an dieser Stelle nicht treffen. Bitte lest Eure Hochschulordnungen, wendet Euch an Euer Studierendenwerk und Eure Hochschule. Bitte beachtet auch, bereits bezahlte Studiengebühren für das Semester werden einbehalten. Zudem werden Urlaubssemester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet, was wiederum wichtig bei Gewährung von BaföG-Ansprüchen ist.

Anrechnung auf das BAföG: Tätigkeiten in systemrelevanten Berufen gelten nicht als Einkommen im Sinne des BAföG (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG) und werden daher nicht aufs BAföG angerechnet. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Monats, in dem der Deutsche Bundestag die festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite infolge der COVID-19-Pandemie nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes wieder aufhebt.

Studierende müssen für sich prüfen:

  • ob es verpflichtende Online-Lehrangebote Universitäten und Hochschulen gibt oder
  • ob tatsächliche unterrichtsfreie bzw. vorlesungsfreie Zeiten und wie lange diese angesetzt sind.

In der unterrichtsfreien bzw. vorlesungsfreien Zeit können Studierende als Werkstudent*in in einem Krankenhaus/Universitätsklinikum beschäftigt werden.

Werkstudent*innen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer/-innen des jeweiligen des Krankenhauses/des Universitätsklinikums, das heißt es gelten für die Beschäftigung und den Abschluss des Arbeitsvertrags die jeweiligen arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen, Arbeitsvertragsrichtlinien für kirchliche Einrichtungen oder betrieblichen Regelungen (BAG vom 11. November 2008 – 1 ABR 68/07).

 

Auch Rentner*innen können einen Arbeitsvertrag abschließen, für den das normale Arbeitsrecht gilt. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze durfte auch schon bisher unbegrenzt hinzuverdient werden.

Bei Bezug einer Altersfrührente, also vor Erreichen der Regelaltersgrenze, war bisher der Hinzuverdienst auf 6.300 EUR begrenzt, danach wurde die Rente teilgekürzt. Diese Hinzuverdienstgrenze ist im Rahmen des Sozialschutz-Pakets der Bundesregierung befristet bis zum 31.12.2020 auf 44.590 EUR angehoben worden. Der sogenannte Hinzuverdienstdeckel, der unter Umständen zu einer weiteren Kürzung führt, ist – ebenfalls befristet bis Ende des Jahres – aufgehoben. Ab dem Jahr 2021 gilt dann wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Arbeitnehmende, die zurzeit in einem anderen Arbeitsverhältnis stehen, müssten sich entweder nach Rücksprache und Vereinbarung mit ihrem derzeitigen Arbeitgeber unbezahlt beurlauben lassen oder sofern ein Teilzeitarbeitsverhältnis besteht, dem Arbeitgeber mitteilen, dass ein weiterer Arbeitsvertrag in Teilzeit für bis zum Beispiel Ende Mai oder einen noch nicht benannten Zeitraum bis zum Ende der „Corona-Auswirkungen“ und/oder Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs eingegangen wird.

Grundlage für den Abschluss des Arbeitsvertrags, egal ob mit Werkstudent/-innen oder Teil- oder Vollzeitbeschäftigten mit der jeweiligen Einrichtung, dem Krankenhaus oder dem Universitätsklinikum sind die jeweiligen bestehenden Tarifverträge und/oder betrieblichen Regelungen zur u.a. Arbeitszeit oder Eingruppierung. Darüber hinaus sind die jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bei der Einstellung der aushelfenden Kräfte zu beteiligen.

Tipps für die Praxis

Klärt vorab telefonisch (die Kliniken und Krankenhäuser haben zum Teil schon spezielle Telefonnummern freigeschalten):

  • Wo werdet ihr eingesetzt? Direkt in der Behandlung für Corona-Patient*innen, als Entlastung auf anderen Stationen, als Springer?
  • Wie ist die Ausstattung mit Schutzkleidung? Wird alles getan, um Infektion bei euch selbst zu vermeiden?
  • Welche Schichtmodelle werden angewandt?
  • Wie verläuft die Einarbeitung auf Station?
  • Wie erfolgt die Unterweisung im Gesundheits- und Infektionsschutz und den Hygienevorschriften? Wenn ihr wirklich eine Hilfe sein sollt, braucht es Zeit, um euch alles zu zeigen und ggf. eure Kenntnisse, insbesondere im Infektionsschutz, aufzufrischen.

Überlegt euch die Inhalte eures Arbeitsvertrages:

  • Überlegt euch, für wie lange ihr euch binden wollt und könnt. Schließt befristete Arbeitsverträge (entweder nach der Dauer, einen Monat oder mehr oder bei Studierenden bis zum Beginn der Aufnahme des Universitätsbetriebs) mit der Option auf Verlängerung ab – es sei denn, ihr wollt langfristig bleiben.
  • Erkundigt euch, welcher Tarifvertrag angewendet wird und welches Tarifgehalt für die Tätigkeit, die ihr übernehmen möchtet, gezahlt wird.
  • In welchem Arbeitszeitumfang möchtet und könnt ihr eure Arbeitskraft zur Verfügung stellen?

Habt ihr den Vertrag abgeschlossen und seid zum Dienst auf Station eingeteilt:

  • Versucht vorab mit der Stationsleitung Kontakt aufzunehmen und fragt nach möglichen Besonderheiten oder Aspekten, die ihr vorab wissen solltet.
  • Fragt nach und besprecht mit euren Kolleg*innen auf Station, welche Verabredungen es im Krankenhaus/Klinikum sowie den Teams zu den Arbeitsbedingungen und dem Verhalten in dieser Krise gibt.

Wenn ihr im Betrieb seid – Organisiert geht’s besser: Erkundigt euch, wie ihr bei Bedarf Kontakt zum BR/PR/MAV aufnehmen könnt. Zu deiner Gewerkschaft ver.di geht es hier entlang: https://mitgliedwerden.verdi.de

Für Rückfragen

 

Plattform vermittelt Freiwillige

Studierende, Auszubildende und ehemalige Beschäftigte aus dem Gesundheitswesen melden sich vielerorts freiwillig, um die Bekämpfung der Corona-Pandemie zu unterstützen. Auf der von Aktivist*innen der Initiative Medizinstudierende vs. Covid-19 und der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.V. (bvmd) eingerichteten Plattform »match4healthcare« können sie die passende Einrichtung finden. Helfende können ihren Wohnort und ihre Qualifikationen/Erfahrungen angeben und bekommen einen Einsatzort angeboten. Zugleich können Kliniken, Rettungsdienste, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Arztpraxen, Apotheken und Gesundheitsämter ihren Bedarf angeben, um zusätzliches Personal zu gewinnen. ver.di meint: tolle Initiative!

 

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