Schwarzes Brett

Maskenpausen! Wir helfen nach

10.06.2021

Autor: Tobias Michel, Zeichner: Matthias Berghahn

Das Tragen der FFP2-Masken erschwert das Atmen. Es belastet und ermüdet zusätzlich. Die Arbeitgeber haben sich allzu oft schnell entschieden. Sie übergehen die Mitbestimmung des Betriebsrates oder ihrer Mitarbeitervertretung. Sie ordnen das Tragen der Masken an. Sie verletzen so nicht nur die Mitbestimmung. Sie verletzen auch den Gesundheitsschutz. Denn zu allererst müssten sie gründlich untersuchen, mit welchen Maßnahmen sie uns vor dieser neuen Belastung schützen können: Pausen vom Tragen der Masken? Arbeitszeitverkürzung?

 

Gesundheitsschutz für Neulinge

Abstand halten – so schützen wir uns in der Pandemie am besten. »Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen«, denn »Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen« (§ 4 ArbSchG).

Abstand halten ist nicht an jedem Arbeitsplatz ohne Weiteres möglich. Dann ordnen Arbeitgeber – mit Zustimmung des Betriebsrates/der Mitarbeitervertretung – den Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckungen an. FFP2-Masken sind hier der Standard. Sie schützen nicht nur andere, sondern auch die Träger*innen selbst. Arbeitgeber müssen dann diese Masken in ausreichender Zahl bereitstellen (§ 4 Corona-ArbSchV).

Arbeitgeber sind mit ihrer Anordnung zugleich verpflichtet, die neuen Belastungen durch ihre Schutzmaßnahmen an den Arbeitsplätzen neu zu erfassen. Aufgrund der aktualisierten Bewertungen müsse sie angemessene Maßnahmen festlegen. Und sie regeln mit der Interessenvertretung, wie sie die Beschäftigten detailliert in diese Maßnahmen einweisen (§ 12 ArbSchG).

 

Masken belasten

Zur Begrenzung der Tragezeit von FFP2-Masken nimmt der zuständige Ausschuss des Bundesministeriums (AfAMed) Stellung: »Vorgaben für eine feste Tragezeitbegrenzung […] sollten für die konkrete Tätigkeit getroffen werden.«

Dazu geben die Experten Beispiele:

  • Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung: Bürotätigkeiten
  • Tätigkeiten mit mittlerer körperlicher Belastung: Arbeiten an Maschinen, allgemeine Tätigkeiten in der Pflege auf Station (beispielsweise Essensausgabe)
  • Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung: Grundpflege am Patienten, Heben und Tragen von schweren Lasten (Stand: 24.3.2021)

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weiß bereits für mittlere körperliche Belastung Genaueres: »Die DGUV-Regel 112-190 empfiehlt […] bei mittelschwerer Arbeit (Atemminutenvolumen 20 bis 40l/min) und fortwährendem Gebrauch eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten. Möglich sind dann drei Einsätze pro Arbeitsschicht. Während der Erholungsdauer geht es darum, nicht die Maske zu tragen, es ist keine Arbeitspause gemeint. Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind weiterhin in der Erholungsdauer möglich.« (5.3.2021)

 
Pause von der Maske

 

Gemeinsam erreichen wir mehr

Hat der Arbeitgeber bei den Masken vorschnell vorgegriffen? Dann sollten wir den Schutz vor dieser Belastung nachholen. Wir signalisieren die Tragezeit an unseren Arbeitsplätzen. Wir schlagen gleichzeitig die notwendige Unterbrechung zur Entlastung vor:

  • Wir kopieren und basteln die Maskometer gemeinsam.
  • An welchen der Arbeitsplätze haben Kolleginnen Probleme, regelmäßige Maskenpausen einzulegen?
  • Wie viele solche Maskometer brauchen wir?
  • Macht unsere Sicherheitsfachkraft mit?

 

Recht gesprochen

Es ist unser gutes Recht, die unerkannten Belastungen ohne zu zögern wieder und wieder offenzulegen:

§ 16 ArbSchG Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit [...] unverzüglich zu melden.

Arbeitgeber verletzen unsere Ansprüche, wenn sie die Belastungen durch das Maskentragen nicht gründlich erfassen und beurteilen.
Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung. ➜ BAG, 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06

 
Das Maskometer unterstützt bei der Meldepflicht von Gefahren

 

Die Bastelanleitung Maskometer gibt es hier zum Download.

1. Drucken & Kopieren

Viele Maskometer sind besser als eins. Lade dir den Bastelbogen aus dem Web runter, farbig oder schwarz-weiß zum selbst bunt ausmalen.

2. Ausschneiden

Schneide die beiden Scheiben an deren Außenkante entlang aus. Schneide in jeder der beiden Scheiben die Linie bis zu Mitte ein.

3. Zusammensetzen

Die linke Scheibe über die rechte rote Scheibe legen. Die Musterklammer in der Mitte durch die beiden Scheiben stecken. Die beiden Enden der Klammer gegeneinander umknicken. Beim Befestigen soll die Sicherheitsnadel unter den Enden der Musterklammer genug Halt finden.

4. Anwenden

Ziehe den grünen Pausenbereich (30 Minuten) der unteren Scheibe durch den Spalt der oberen Scheibe. Der Pausenbereich der Unterscheibe liegt genau über dem der oberen. Verzögert der Chef den Pausenantritt? Dann ziehen wir am grünen Bereich der unteren Scheibe. Der rote Bereich wird sichtbar, und wächst und wächst …

 

Alles auf einer Seite

Gesundheit Soziale Dienste Wohlfahrt und Kirchen (ver.di), drei.77, Schwarzes Brett, COVID-19, Gesundheitsschutz,
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