Pro & Contra

Mehr Schutz durch neues Gesetz?

Das neue Mutterschutzgesetz ermöglicht einen Einstieg in Mindestbesetzungen, beinhaltet aber auch Verschlechterungen. Mitglieder der drei-Redaktion beleuchten beide Seiten.
05.02.2018

Pro

 
Tobias Michel

Seit Mitte 2017 können und sollten sich die Arbeitgeber auf die neuen gesetzlichen Anforderungenden zum Mutterschutz vorbereiten. Mit Jahresanfang 2018 wird es für sie und uns ernst: Zunächst muss die Betriebsleitung, falls sie mehr als drei Frauen beschäftigt, das Gesetz im Betrieb veröffentlichen (§ 24). Mit Blick auf mögliche Schwangerschaften beurteilt sie umgehend jeden Arbeitsplatz. Sie aktualisiert dabei ihre längst zwingend vorgeschriebene allgemeine Belastungserfassung und ergänzt sie (§ 9). So kommen Gefährdungen und Gefahren durch Überlastung wieder einmal auf den Tisch. Eine wichtige Chance.

Der Chef kann sich schwer drücken. Denn er muss nun »alle Personen« über die dokumentierten Gefährdungen und seine als erforderlich erkannten Schutzmaßnahmen informieren (§ 14 Abs. 2). Darauf sollten wir ihn sofort ansprechen!

Vielleicht teilt eine Kollegin demnächst mit, sie sei schwanger oder stillt. Sofort konkretisiert der Arbeitgeber seine – bis dahin nur allgemeinen – Beurteilungen. Und er legt, mitbestimmt durch Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung, nun die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest (§ 10). In jedem Arbeitsbereich ist also sofort zu klären: Kann hier jede Kollegin jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen? Sonst liegt »Alleinarbeit« im Sinne MuSchG § 2 Abs. 4 vor! Das Mutterschutzgesetz öffnet so einen Einstieg in die Regelung von Mindestbesetzungen.

Tobias Michel, drei-Redakteur

Contra

 
Erika Roth

Mit der Neuregelung werde der Mutterschutz modernisiert – so die damalige Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD). Richtig ist, dass durch die Reform künftig mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren, und es ist zu begrüßen, dass das Gesetz künftig auch für Studentinnen und Praktikantinnen gilt.

Für problematisch halte ich aber den im Gesetz enthaltenen Passus über das »Behördliche Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20:00 bis 22:00 Uhr«. Dort heißt es, dass die Aufsichtsbehörde abweichend von § 5 Abs. 1 (Verbot der Nachtarbeit) auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen kann, eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr zu beschäftigen. Voraussetzung: Sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag des Arbeitgebers nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.

Dass Nacht- und Schichtarbeit nicht gerade gesundheitsfördernd ist, ist allgemein bekannt. In Kliniken und Pflegeheimen ist sie zwar unumgänglich, sie sollte aber auf das allernotwendigste Mindestmaß begrenzt werden. Die Arbeitszeit von werdenden oder stillenden Müttern auszudehnen, ist für mich nun wahrlich keine Modernisierung, sondern ein Rückschritt, den die Betroffenen nicht mitgehen sollten. 

Erika Roth, drei-Redakteurin

 

 

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